Diakonie Döbeln

Satzung

Ephoralverein für Diakonie

 

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Döbeln, Diakonisches Werk im Kirchenbezirk e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Döbeln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2: Vereinszweck
  1. Der Verein hat die Aufgabe, im Kirchenbezirk Leisnig diakonisch und missionarisch tätig zu sein.
  2. Dies wird verwirklicht durch den Betrieb von ambulanten, stationären und teilstationären Einrichtungen und beratender Dienste insbesondere
  • Altenhilfe
  • ambulante Krankenbetreuung
  • Behindertenhilfe
  • Gefährdetenhilfe
  • Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
  • Hilfe für psychisch Kranke
  • sonstige offene Sozialarbeit

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben ist auch die Beteiligung an anderen Gesellschaftsformen möglich.

§3: Zuordnung zur Kirche
  1. Der Verein betätigt sich mit den in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und in Ausübung christlicher Nächstenliebe.
  2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  3. Der Verein führt als Zeichen das Kronenkreuz des Diakonischen Werkes.
§5: Steuerbegünstigte Zwecke
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5: Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins fördern und die kirchliche Grundlage seiner Arbeit wahren.
  2. Der Beitritt natürlicher Personen wird dem Verein gegenüber schriftlich erklärt. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt natürlicher Personen kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Der Austritt juristischer Personen kann nur zum Jahreswechsel mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei Zahlungsrückstand von zwei Jahresbeiträgen und bei Verstößen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins.

§6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§7: Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung einberufen.
      Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
    2. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das dienstälteste Vorstandsmitglied vertreten.
    3. In der Mitgliederversammlung hat jede natürliche Person eine Stimme.
      Juristische Personen haben jeweils 3 Stimmen, höchstens 49% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen natürlicher Personen.
      Juristische Personen werden durch einen jeweils in die Mitgliederversammlung entsandten und schriftlich sich ausweisenden Bevollmächtigten vertreten, der Mitglied des leitenden Organs der Körperschaft sein muss.
    4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
    • die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    • die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins

    Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die die diakonische Ausrichtung der Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung, die Auflösung des Vereins sowie den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. In diesen Fällen ist vor der Beschlussfassung das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e. V. gemäß dessen Satzung zu hören.
    Sonstige Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk der Landeskirche gemäß dessen Satzung anzuzeigen.

    Im übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss. Die Niederschrift ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung vom Vorstand zu genehmigen.

    §8: Vorstand
    1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung.
      Zur Durchführung der laufenden Geschäfte bedient er sich hauptamtlicher Mitarbeiter. Der Vorstand ist zuständig für die Anstellung des Geschäftsführers im Benehmen mit dem Diakonischen Amt Radebeul und für die Einstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter. Leitende Mitarbeiter müssen Glieder der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossenen Kirchen sein.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand bestellt ist.
    3. Dem Vorstand gehören an:
    • der Superintendent
    • ein Mitglied der Bezirkssynode, das nach Möglichkeit kein Geistlicher sein sollte
    • der Geschäftsführer
    • bis zu 6 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, wobei auf eine gerade Anzahl zu achten ist

    Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder berufen.
    Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.

    1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
    2. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das dienstälteste Vorstandsmitglied beruft den Vorstand ein und leitet dessen Sitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    §9: Gesetzliche Vertretung des Vereins
    1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
      Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist jeder allein berechtigt. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.

    §10: Vermögensanspruch
    1. Die Mitglieder sowie die Vorstandsmitglieder des Vereins haben keinerlei Anspruch auf den Ertrag  seines Vermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
    2. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderer Vereinbarungen bleibt unberührt.
    §11: Vermögensanfall
    1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, möglichst im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden hat.


    Döbeln, 23.08.04
    Die Satzung vom 03.11.1995 ist mit der Annahme der obigen Fassung außer Kraft gesetzt.